Ein Blogbeitrag über den Zusammenhang zwischen § 650 BGB und einer Schutzschrift
Grundsätzliches & Konfliktbeispiel aus dem Baurecht
Beim Neubau oder der Kernsanierung einer Immobilie müssen die Bauherren von Anfang an Entscheidungen treffen, mit welchen sie bis zur Fertigstellung und bestenfalls noch viele Jahre darüber hinaus zufrieden sein müssen. Es ist jedoch nicht selten der Fall, dass im Fortlauf der Baumaßnahmen seitens der Bauherren Änderungswünsche gewisser Ausführungen entstehen. Dies ist jedoch in der Regel sowohl für die Unternehmer als auch für die Bauherren mit finanziellen Risiken und Preisanpassungen verbunden. Damit die finanzielle Liquidität gewährleistet ist und ein Baustopp verhindert wird, bedarf es manchmal schnellen gerichtlichen Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Änderungsbegehren oder einer daraus resultierenden höheren oder niedrigeren Vergütung.
Praxisbeispiel
Bauherr A hat den Generalunternehmer B mit der Sanierung seines Hauses beauftragt. Einige Wochen nachdem die Sanierung begonnen hat, stellt A fest, dass die Aufteilung der Räume geändert werden muss, da er sonst seine Möbel nicht wie geplant aufstellen kann. Die Änderung der Raumaufteilung ist mit Mehrkosten für den Generalunternehmer B verbunden. Entscheidend ist nunmehr, ob eine Abänderung des Vertrages vorgenommen wurde und ob Unternehmer B deshalb einen höheren Vergütungsanspruch gegenüber Auftraggeber A hat.
Grundsätzlich können im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz eine Vielzahl von Verfügungsansprüchen, wie beispielsweise Unterlassungsansprüche oder Auskunfts- und Beseitigungsansprüche im Urheberrecht geltend gemacht werden. Doch auch im Baurecht gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, gewisse Ansprüche in Eilverfahren durchzusetzen.
Zur erfolgreichen Beantragung einer einstweiligen Verfügung benötigt man einen Verfügungsanspruch, einen Verfügungsgrund und die Hauptsache darf im Eilrechtsschutz nicht vorweggenommen werden.
Was bedeutet eine „einstweilige Verfügung“ im Baurecht und was könnte ein Grund dafür sein?
Einen Anspruch vor Gericht geltend zu machen kann mitunter Jahre dauern. Es werden Schriftsätze eingereicht, Termine bestimmt, Termine verschoben, Sachverständige beauftragt, Sachverständige zum Termin geladen, Verhandlungen geführt und am Ende ergeht dann irgendwann ein Urteil.
In prekären Situationen, in denen der Verfall oder der Untergang des eigenen Rechts droht, kann diese Zeitspanne viel zu lang sein. In solchen Fällen kann vor Gericht Eilrechtsschutz beantragt werden. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wird das dringliche Recht geschützt und die Hauptsache muss nicht abgewartet werden. Das Eilverfahren garantiert hauptsächlich, dass dem Antragsteller keine Schäden entstehen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
- Einen Verfügungsanspruch hat man, wenn man dem Gericht gegenüber glaubhaft darlegen kann, dass man einen materiell-rechtlichen Anspruch hat.
- Einen Verfügungsgrund hat man, wenn man dem Gericht gegenüber glaubhaft darlegen kann, dass die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit gegeben ist.
Wichtig zu wissen
Letztlich darf der Anspruch jedoch nur vorläufig gesichert werden, die Entscheidung des Gerichts dürfte einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise darf eine Entscheidung auch ergehen, obwohl die Hauptsache vorweggenommen wird, wenn der Antragsteller ansonsten unzumutbare Nachteile erfährt oder klar ist, dass eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren viel zu spät kommen würde. Grundsätzlich darf das Verfahren im Rahmen der einstweiligen Verfügung aber keine endgültigen Tatsachen schaffen.
Im Beispiel würde das bedeuten, dass das Gericht nicht im Eilverfahren entscheiden kann, wenn zum einen genug Zeit für ein Hauptsacheverfahren wäre oder wenn eine Entscheidung dazu führen würde, dass in der Hauptsache nicht mehr entschieden werden könnte.
Das Verfahren der einstweiligen Verfügung birgt viele Vorteile, die den Prozessablauf beschleunigen.
So kann beispielsweise in sehr dringlichen Fällen auch ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung ergehen. Darüber hinaus können die Fristen zur Ladung der Beteiligten durch das Gericht drastisch reduziert werden.
Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so müssen Zeugen anwesend sein, da kein zweiter Termin anberaumt werden wird. Unterlagen, die als Beweise dienen, müssen im Termin im Original vorgelegt werden.
Am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht dann nach freiem Ermessen unmittelbar. Im Hauptsacheverfahren wäre das Gericht an die sogenannten Anträge der Parteien gebunden und würde lediglich einen Termin zur Verkündung des Urteils festlegen.
Das Risiko eines Antrags zur einstweiligen Verfügung besteht zumeist darin, dass nur eine gefühlte Dringlichkeit besteht, diese jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht besteht und deshalb das Hauptsacheverfahren abgewartet werden könnte.
Wer ist verantwortlich für diesen rechtlichen Schritt?
Einen Antrag auf Durchführung der einstweiligen Verfügung kann sowohl der Besteller, also der Bauherr, als auch der Unternehmer stellen. Wer den Antrag stellt ist letztlich davon abhängig, wer einen Anspruch durchsetzen möchte.
Will der Bauherr eine Änderung, die zu einer geringeren Vergütung führen wird, so wird er der Antragsteller sein. Bewirkt die Änderung jedoch eine höhere Vergütung, so wird eher der Unternehmer ein Interesse an einer einstweiligen Verfügung haben.
Unabhängig davon, ob Sie Bauträger oder Bauherr sind, ist es ratsam sich vor Beantragung der einstweiligen Verfügung entsprechend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Regelung des § 650d BGB als Erleichterung
Die Regelung des § 650d BGB („Einstweilige Verfügung“) birgt Erleichterungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes und stellt eine Ausnahme zu den Regelungen der § 935 und § 940 ZPO dar.
§ 650d BGB normiert, dass der Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit, nicht mehr glaubhaft gemacht werden muss, sondern (zumindest widerlegbar) vermutet wird.
Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht nicht vollständig von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein muss, es genügt vielmehr, wenn die Behauptung nach Ansicht des Gerichts für überwiegend wahrscheinlich erscheint. Da die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes bei Streitigkeiten über Änderungsbegehren oder eine andere Vergütung zumeist schwierig war, da eine Dringlichkeit im Sinne der einstweiligen Verfügung selten gegeben war, wurde die Regelung des § 650d BGB geschaffen.
Die Gesetzesbegründung zur recht neuen Norm des § 650d BGB führte aus, dass die einstweilige Verfügung das geeignetste verfahrensrechtliche Instrument sei, mit dem die Nachtragstreitigkeiten im Zusammenhang mit § 650b BGB und § 650c BGB zeitnah noch während der Durchführung des Bauvorhabens zu lösen sind.
Die Regelung des § 650b BGB
§ 650b BGB („Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers“) ermöglicht dem Besteller eines Werkes, dass er dem Unternehmer gegenüber ein Änderungsbegehren geltend machen kann und damit ein Anordnungsrecht innehat. Das Begehren muss darauf gerichtet sein, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag geändert beziehungsweise angepasst wird. Die Regelung unterscheidet zwischen dem Fall, dass der ursprünglich vereinbarte Erfolg durch ein neues und anderes Ziel ersetzt werden soll, also selbstständige Leistungen erbracht werden sollen. Der andere Fall ist der, dass Änderungen notwendig sind, um das ursprünglich vereinbarte Ziel noch zu erreichen, entsprechend abhängige Zusatzleistungen notwendig werden.
Der Besteller kann und sollte von seinem Anordnungsrecht nur Gebrauch machen, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zustande kommt.
Die Regelung des § 650c BGB
Direkt aus dem Anordnungsrecht folgt gemäß § 650c BGB („Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b“) die Vorgabe für den Unternehmer für die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung, wenn der Besteller sein Anordnungsrecht ausgeübt hat. § 605c BGB regelt ausschließlich die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung. § 650c BGB gewährleistet eine Sicherung des Unternehmers aber auch Preissicherheit für beide Parteien.
Die Anwendung der einstweiligen Verfügung im Rahmen gemäß § 650d BGB bezieht sich bisher hauptsächlich auf folgende drei Anwendungsschwerpunkte:
- Handelt es sich um ein Änderungsbegehren im Sinne des § 650b Abs.1 BGB?
- Steht dem Unternehmer aufgrund des Änderungsbegehrens eine Mehr- oder Mindervergütung in einer bestimmte Höhe zu (§ 650c BGB)?
- Steht dem Unternehmer ein durchsetzbarer Anspruch auf Abschlagszahlung infolge eines Nachtrages zu?
Ziel des § 650 d BGB ist es, die Erlangung von einstweiligem Rechtsschutz zu vereinfachen und die Möglichkeit zu schaffen, Streitfragen so frühzeitig zu klären, damit Baustillstände oder Liquiditätsengpässe vermieden werden können.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 650d BGB ist es, dass der streitgegenständliche Vertrag ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB ist. Gemäß § 650a BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Alternativ ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerk auch ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Darüber hinaus muss die Bauausführung bereits begonnen haben. Es muss also in gewissem Maße bereits gebaut werden oder ausreichend große Vorbereitungen für den Beginn des Baus getroffen worden sein.
Jedoch wird die Eilbedürftigkeit des Verfahrens dann gemäß § 650d BGB vermutet, wenn mit der Bauausführung begonnen wurde.
Derzeit ist der Hauptanwendungsfall der einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB die Streitigkeit darüber, ob Leistungen begründet wurden und dadurch eine Änderung der Vergütungsansprüche gemäß § 650c BGB eingetreten ist.
In allen anderen Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung angestrebt wird, die sich weder aus § 650b BGB (dem Anordnungsrecht) noch aus § 650c BGB (der Vergütungsanpassung) ergibt, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 935,940 ZPO. Das heißt hier muss der Verfügungsgrund, weshalb die Angelegenheit dringlich ist, weiterhin glaubhaft gemacht werden.
Beispiel aus der Praxis:
Siehe: OLG München (9 U 3791/23 Bau e) In diesem Fall versuchte eine Baufirma über diverse Nachträge eine höhere Vergütung zu erreichen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür waren jedoch nicht erfüllt. Der Hintergrund war, dass die o.g. Regelungen der §§ 650 b-d des BGB auch für Bauverträge nach VOB/B gelten. Da das Bauunternehmen diese Reglements nicht eingehalten hatte, waren sowohl die Forderungen als auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nichtig. Folglich musste das Bauunternehmen mit dem Gerichtsentscheid sämtliche Verfahrenskosten tragen. Der Auftraggeber musste keine Mehrkosten zahlen.
Wie und wo erlangt man eine einstweilige Verfügung?
Grundsätzlich kann jedermann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.
Für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935ff. ZPO ist gemäß § 937 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig.
Da es sich bei der einstweiligen Verfügung gemäß § 650d BGB um eine besondere und schwierige Materie handelt, hat der Gesetzgeber gemäß §§ 71 Abs. 2 Nr. 5, 72a Abs.1 Nr. 2 GVG vorgesehen, dass eine Spezialzuständigkeit in den Baukammern der Landgerichte gegeben ist.
Diese ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gilt streitwertunabhängig (also auch, wenn der Streitwert unter 5.000 EUR liegt und nach regulären Regeln das Amtsgericht zuständig wäre) und führt darüber hinaus dazu, dass gemäß § 78 ZPO für das Verfahren vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht.
Das bedeutet für die einstweilige Verfügung gem. § 650d BGB, dass sowohl Unternehmer als auch Besteller nur durch einen von ihnen beauftragten Anwalt die einstweilige Verfügung beantragen können.
Der Antrag muss dann entsprechend durch den Rechtsbeistand mit den benötigten Informationen bei Gericht eingereicht werden. Ihr Rechtsbeistand muss Sie dann, im Falle einer mündlichen Verhandlung, auch zum Termin begleiten und für Sie tätig werden.
Wie lange dauert das Erwirken einer einstweiligen Verfügung?
Da eine einstweilige Verfügung eine schnelle und zügige Sicherung der Rechte gewährleisten soll, geht die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in der Regel sehr schnell. Hier lassen sich jedoch keine pauschalen Aussagen treffen, da dies von vielen Faktoren wie dem Umfang des Antrags, der Auslastung des Gerichts und dem Sachverhalt abhängig ist. Die Regel ist jedoch, dass eine Eilentscheidung innerhalb weniger Tage ergeht.
Zu beachten ist jedoch, dass die einstweilige Verfügung durch den Antragsgegner durch einen Widerspruch angefochten werden kann. Diese Möglichkeit besteht für den Antragsgegner unbefristet. Die Einlegung des Widerspruchs hemmt jedoch nicht den Vollzug der einstweiligen Verfügung, jedoch wird dann der Sachverhalt nochmals durch das Gericht geprüft. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, also das Gericht jetzt zu einem anderen Ergebnis kommt, wird die einstweilige Verfügung ungültig.
Welche Interessen stehen hinter einer solchen einstweiligen Verfügung?
Gründe für eine einstweilige Verfügung sind die, dass einerseits Dringlichkeit geboten ist und andererseits die Gefahr besteht, dass eine Rechtsverletzung bestehen könnte. Hinsichtlich der einstweiligen Verfügung des § 650d BGB ist die Sicherstellung der Liquidität des Unternehmers und die Vermeidung eines Baustillstandes das größte Interesse.
Durch eine Entscheidung im Eilverfahren, dass eine höhere Vergütung geschuldet ist, wird gewährleistet, dass der Unternehmer liquide bleibt. Generell kann es jedoch im Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Besteller dazu kommen, dass der Unternehmer vorerst seine Leistungen nicht erbringt, bis die Streitigkeiten geklärt sind. Hier ist es dann hilfreich, wenn im Eilverfahren über die jeweiligen Ansprüche entschieden wird, damit es nicht zu einem Baustillstand kommt. Dieser könnte nämlich wiederum weitere Ansprüche und Probleme nach sich ziehen.
Wie lange gilt eine solche gerichtlich erlassene einstweilige Verfügung?
Eine einstweilige Verfügung wird dem Antragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn diese ihm innerhalb eines Monats ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Antragsgegner muss sich dann entsprechend an die Entscheidung halten beziehungswiese diese gegen sich gelten lassen.
Darüber hinaus verliert die einstweilige Anordnung ihre Gültigkeit, wenn ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wurde und nunmehr ein rechtskräftiges Urteil in dieser Sache gesprochen wurde. Wie lange eine einstweilige Verfügung an sich gültig ist, ist zumeist vom Einzelfall und der Entscheidung des Gerichts abhängig.
Was bedeutet die sogenannte „Schutzschrift“ in diesem Zusammenhang?
Eine Besonderheit der Eilverfahren sind die sogenannte „Schutzschriften“. Diese sind gemäß § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Die Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel.
Dies bedeutet, dass die Partei, welche in einem Eilverfahren Antragsgegner wäre, bereits vorbeugend einen Schriftsatz zu Gericht geben kann, um ihre Seite des Sachverhalts darzulegen. Dies ist vor allem eine Reaktion darauf, dass in besonders eiligen Sachen oft ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und damit dem Antragsgegner nur eine sehr minimierte Möglichkeit zur Verteidigung oder Aufklärung des Sachverhalts eingeräumt wird.
Zur Einreichung einer Schutzschrift wurde eigens das sogenannte Schutzschriftregister geschaffen, welches von der Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer geführt wird.
Hier kann beispielsweise Ihr Rechtsbeistand elektronisch eine Schutzschrift einreichen, welche dann vom zuständigen Gericht bei der Bearbeitung der einstweiligen Verfügung berücksichtigt werden muss.
Die Gerichte sind dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Schutzschriften eingereicht wurden und müssen diese auf ihren Inhalt hin prüfen, ob zum Beispiel aufgrund der Informationen in der Schutzschrift eine mündliche Verhandlung stattfinden muss oder der Antrag auf einstweilige Verfügung gegebenenfalls abgelehnt werden kann.
Wer profitiert von einer Schutzschrift und wie geht es weiter?
Von einer Schutzschrift profitiert in der Regel die Partei, die der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung wäre. Die Schutzschrift kann dann für diesen vorbeugend wirken und gegebenenfalls bewirken, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Einreichung einer Schutzfrist bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine mündliche Verhandlung stattfinden wird. Die Schutzschrift ermöglicht es dem Antragsgegner nur, eigene potenziell wichtige Tatsachen vorzutragen, die andernfalls vom Gericht keine Berücksichtigung finden könnten.
Sollte kein Antrag auf einstweilige Verfügung eingehen, wird die Schutzschrift nach sechs Monaten aus dem Schutzschriftregister gelöscht.
Fazit
Die Regelung des § 650d BGB ist 2018 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, sodass die Anwendung und Nutzung der einstweiligen Verfügung in diesen Sachverhalten nach wie vor zurückhaltend und sporadisch genutzt wird. Trotzdem ist sie eine gute und effiziente Möglichkeit, Sachverhalte schnell zu regeln und so unnötig lange Rechtstreitigkeiten während der Bauphase zu vermeiden.
Was tun wir dabei als Kanzlei Streich und Wittke für unsere Mandanten?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung eines Antrags auf einstweilige Verfügung oder einer Schutzschrift, sollten Sie vermuten, dass Sie bald Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung sein sollten.
Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir vorher ausführlich Ihren Sachverhalt und stellen fest, ob eine einstweilige Verfügung gemäß § 650d BGB der richtige Weg ist, um Ihr Recht durchzusetzen.
Weiterführende Links & mehr Informationen
Der Bauvertrag (Glossar von Streich & Wittke)
Alles zum Bauvertrag (umfangreiche Seite von Streich & Wittke)
Abschlagszahlungen (Glossar von Streich & Wittke)
Das private Baurecht – Rechtsgebiete
Zu guter Letzt…
An dieser Stelle möchten wir uns bei unserer Co-Autorin Anna-Sophie Zdunek für das konstruktive Mitwirken an diesem Beitrag bedanken. Sie unterstützt uns als rechtwissenschaftliche Mitarbeiterin.
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