Was Nachbarn dürfen und was nicht
Endlich: Der Frühling ist da. Jeder freut sich über die ersten Sonnenstunden und die Aktivitäten im eigenen Garten steigen. Besonders die langersehnten Wochenenden werden für die Rasenpflege, für kleinere & größere Heimwerkerprojekte und das Toben mit den Kids genutzt.
Zwischen fröhlich kreischenden Kindern tobt der eine oder der andere bellende Hund. Der Hausherr holt noch schnell die Stichsäge, um Reparaturen am Schuppen vorzunehmen. Der Grill qualmt vor sich hin, während die Lieblingsmusik aus dem Lautsprecher dröhnt. Am nächsten Tag wird die Terrasse mit dem Dampfstrahler gereinigt, damit für die Gartenparty am Abend alles frisch ist und gut aussieht.
Die Gäste freuen sich ebenfalls über Gutes vom Grill und sommerliche Hits aus dem Radio. Die mitgebrachten Kinder spielen ausgelassen mit den eigenen und der Hund bellt, weil er nicht mit auf das Trampolin darf…
So oder so ähnlich laufen die meisten Wochenenden in Deutschland zwischen April und Oktober ab – zumindest bei gutem Wetter. Die Poolpartys im Sommer weichen den Laubbläsern im Herbst, aber wirklich Ruhe kehrt erst später ein, wenn es richtig ungemütlich draußen wird.
Was halten jedoch die Nachbarn davon, die keine oder größere Kinder haben, Hunde nicht mögen und vielleicht Ruhe suchen? Nachbarn, die gerne in ihrem Garten entspannen möchten, z.B. mit einem guten Buch? Viele Nachbarschaftsstreitigkeiten basieren auf Lärmbelästigung und die sehr unterschiedlichen Auffassungen zum Thema „Lärm“.
Deutsche Gerichte haben mit Fällen dieser Art alle Hände voll zu tun. Wir klären, wann man was darf und welche Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten nicht empfehlenswert sind.
Ruhestörung/Lärmbelästigung durch Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Häcksler & Co.
Gartenarbeiten und die dafür eingesetzten Geräte unterliegen den Regelungen der 32. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV). Diese definiert die Betriebszeiten von lärmerzeugenden Maschinen in Wohngebieten.
Geräte und Maschinen dürfen nicht betrieben werden:
• An Sonn- und Feiertagen ganztägig
• An Werktagen zwischen 20:00 und 7:00.
Mit anderen Worten: Werktags ist der Einsatz dieser Geräte zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt.
Ruhestörung/Lärmbelästigung durch Laubbläser, Schneefräsen, Vertikutierer & Co.
Besonders laute Geräte fallen nach der BImSchV unter ein verschärftes Betriebsverbot. Demnach dürfen diese nur montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr zum Einsatz kommen.
Unser Tipp: Informieren Sie sich über die in Ihrer Gemeinde/ Stadt gültige BImSchV. Vielerorts greifen individuelle Regelungen, die sich auf Dörfern, in Gewerbegebieten und Mischwohngebieten unterscheiden. So kann beispielsweise der Einsatz lärmender Geräte tagsüber ohne zeitliche Einschränkungen bis hin zur Nachtruhe erlaubt sein.
Ruhestörung/Lärmbelästigung durch Hundegebell
Dürfen Hunde eigentlich bellen? Selbstverständlich dürfen sie das. Hier gilt es jedoch zu unterscheiden zwischen kurzen Bellphasen und Dauergebell. Von keinem Hundehalter kann verlangt werden, den Hund ausschließlich im Haus zu halten, oder jegliches Bellen auszuschließen.
Das Hundegebell darf jedoch nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich und 10 Minuten am Stück andauern. Hierzu gibt es ein entsprechendes Urteil vom OLG Köln (AZ: 22 U 265/87).
Sollten Hunde während der Mittagsruhe (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) oder während der Nachtruhe (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bellen, stellt dies sogar eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ruhestörung/Lärmbelästigung durch Kinder
Kinder dürfen generell im Garten Spielen. Nachbarn müssen es grundsätzlich tolerieren, wenn Kinder toben, da es sich hierbei nicht um eine immissionsschutzrechtlich relevante Störung handelt. Für Eltern, die jedoch das möglicherweise gute Verhältnis mit den Nachbarn nicht gefährden möchten, empfiehlt es sich schon allein aus Rücksichtnahme, zumindest während der Mittagsruhe und am Abend für eine Reduzierung der Lautstärke durch die Kinder zu sorgen.
Ruhestörung/Lärmbelästigung durch Gartenpartys mit Musik
Grundsätzlich sind Feiern im Garten erlaubt, dazu gehören auch der Einsatz von Musikanlagen oder Fernsehgeräten. Auch hier empfiehlt sich eine generelle Rücksichtnahme auf Nachbarn durch angemessene Lautstärke, die mit Beginn der gesetzlichen Nachtruhe ab 22:00 Uhr auf Zimmerlautstärke reduziert werden muss.
Auch Gespräche sollten nachts leiser geführt werden, was häufig unter Einfluss von guter Laune und dem Konsum alkoholischer Getränke nicht unbedingt gelingt. Eine Missachtung dieser Regeln bedeutet eine offensichtliche Ruhestörung, die mit Geldbußen bestraft werden kann.
Ständige Ruhestörung/Lärmbelästigung durch die Nachbarn – Wie wehrt man sich?
Beim Vorgehen empfehlen wir folgende Reihenfolge:
1. Reflektieren Sie Ihre eigene Situation und prüfen Sie Ihre Toleranz:
– Stört mich grundsätzlich jeder Lärm zu jeder Zeit?
– Habe ich manchmal selbst Gäste und möchte (ausgelassen) feiern?
– Ist die Aktivität meines Nachbarn phasenweise hoch oder andauernd?
2. Suchen Sie zunächst das Gespräch und versuchen Sie es im Guten. Appellieren Sie an Toleranz, Verständnis und Rücksichtnahme.
3. Das Lärmprotokoll
Führen Sie bei beratungsresistenten Nachbarn und fortwährender Lärmbelästigung ein sogenanntes „Lärmprotokoll“. Notieren Sie hierin genau (Datum, Uhrzeit) wann welcher Lärm erzeugt wurde. Dies kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte später behilflich sein, sollte es zu einer Anzeige kommen oder Sie einen Rechtsbeistand beauftragen.
4. Die Polizei rufen
Die Verständigung der örtlichen Polizei sollte erst der letzte Schritt sein, lässt sich aber leider manchmal nicht vermeiden. Diese kann jedoch zunächst auch nur zur Ruhe auffordern und keine Strafen aussprechen. Erst, wenn die Allgemeinheit unter den Ruhestörungen leidet und sich gesundheitliche Beeinträchtigungen daraus ergeben können, so kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die dann mit (teils hohen) Geldstrafen belegt werden.