Besonders bei den vorbereitenden Gründungsarbeiten für einen späteren Neubau können durch Erschütterungen wie Abriss, Planierung oder Aushub durch schwere Maschinen Risse an Nachbargebäuden entstehen.
Entgegen der Meinung vieler Geschädigter ist in diesem Fall jedoch nicht automatisch die Schuld beim ausführenden Bauunternehmen zu suchen.
Bei einer Schadensersatzklage gegen den Bauherren sowie gegen das Bauunternehmen bleibt zumindest diese gegen den Unternehmer erfolglos, wenn die Ausführungsplanung und die dazu notwendige statische Berechnung durch einen Sachverständigen (Ingenieur-/Architekturbüro) im Voraus geleistet wurden.
Das ausführende Unternehmen handelt nach Auftrag und stützt sich auf die Richtigkeit der vorliegenden Pläne, sollten nicht massive Zweifel an deren Richtigkeit vorliegen. Somit ist das Bauunternehmen nicht haftbar. In diesem Fall beruht die Rechtslage auf der sogenannten „Schutzwirkung zugunsten Dritter und auf Deliktsrecht“ als Vertragsgrundsatz.
Was die Schadensersatzforderung anbelangt, so werden die zuständigen Gerichte einzelfallabhängig zwischen Bauherren und Klägern ermitteln und entscheiden.