Kommentiert von Rechtsanwalt Finn Streich
Was ist eine Sicherungsabrede?
In Bauverträgen, vor allem wenn es um größere Volumen geht, ist es üblich, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Erfüllung der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erbringen hat. Üblich ist es auch, dass der Auftraggeber eine Sicherheit für die von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zugunsten des Auftragnehmers leistet.
Unterliegen derartige Sicherungsabreden der gerichtlichen Kontrolle?
Eine gerichtliche Kontrolle greift dann ein, wenn derartige Sicherungsabreden in formularmäßig formulierten Bauverträgen vereinbart werden. Diese werden üblicherweise von Seiten des Auftraggebers gestellt und gelten damit rechtlich gesehen als dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von den Gerichten im Hinblick auf ihre Transparenz und insbesondere die Frage, ob der Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird, überprüft.
Welche Formen von Sicherungsabreden werden von Auftragnehmern gefordert?
Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Häufig anzutreffen ist das Modell, bei dem der Auftraggeber von jeder Abschlagszahlung 5% bis zum Zeitpunkt der Schlussabnahme einbehalten darf. Dann erst wird dieser Sicherungseinbehalt fällig. Ein Auftragnehmer kann jedoch auch zum Beispiel eine Bankbürgschaft stellen oder eine Bürgschaft einer sonstigen Person. Eine bestimmte Form der Sicherheit ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Gibt es für die Sicherungsabrede eine Obergrenze?
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Sicherungsabreden dann nicht zu beanstanden, wenn die Vertragserfüllungssicherheit auf 10% der Auftragssumme beschränkt ist.
Hier ist zunächst klarzustellen, was die Auftragssumme ist. Wird hierunter die Schlussrechnungssumme oder die ursprüngliche Auftragssumme verstanden? Um dem Transparenz – Erfordernis zu genügen, muss klar definiert werden, was als Auftragssumme vereinbart wird.
Was gilt, wenn beides (Einbehalt und Bürgschaft) über 10% vereinbart ist?
Die Antwort der Rechtsprechung hierauf fällt sehr eindeutig aus: Derartige Sicherungsklauseln sind insgesamt unwirksam mit der Folge, dass dem Auftraggeber keine Sicherheit zusteht. Auch wenn die Forderung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit über 10% wie auch der Einbehalt von 5% von jeder Abschlagszahlung für sich genommen zulässig sind, ergibt sich aus der Gesamtwirkung beider Klauseln, dass der Auftragnehmer in unangemessener Weise benachteiligt wurde, da insgesamt ein unangemessen hohes Sicherheitsvolumen von 15% vereinbart wurde